Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Farben, Geschäftsjahr, Eintragung

1. Der Verein führt den Namen: Schwimmverein Delphin Wiesbaden e.V.

2. Sitz des Vereins ist Wiesbaden. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sowie den für den Vereinszweck zuständigen Fachverbänden.

3. Die Farben des Vereins sind blau-gelb.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein wurde am 7.08.1986 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter VR 2396 eingetragen.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte   

    Zwecke` der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, konkret:

a) Ausübung des Schwimmsports in all seinen Formen: Leistungs- und Spitzensport, sowie Breiten-, Freizeit-  und Gesundheitssport im Wasser

b) besondere schwimmsportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und

c) die Jugendpflege.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung eines geordneten Sportbetriebes, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports, den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und Trainern sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportgeräten.

4.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Die Mitglieder der Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz, soweit die Voraussetzungen des § 670 BGB vorliegen. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung, (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des Vereinsvorstandes, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. Alle hierzu gefassten Beschlüsse sind in der darauffolgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

7. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als Mitglieder:

a) ordentliche Mitglieder:

aa) Erwachsene ab Vollendung des 18. Lebensjahres

ab) Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

ac) Jugendliche zwischen vollendetem 14. und 18. Lebensjahr

ad) Familienmitglieder (Eltern und ihre Kinder zusammen werden Mitglieder, wobei diese Art der Mitgliedschaft auch nach Erreichen der Volljährigkeit fortbestehen kann)

b) außerordentliche Mitglieder:

ba) fördernde Mitglieder

bb) Mitglieder als Kursteilnehmer

cc) beitragsfrei geführte Mitglieder

Bei der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich nur die unter a) aufgeführten

ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Das Stimmrecht der minderjährigen Mitglieder zu ab) und ac) wird von einem gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Bei den unter ad) zusammengefassten Mitgliedern sind die Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Interessen der Kinder und Jugendlichen werden außerdem von einem Jugendwart, der Mitglied des Vorstandes ist, wahrgenommen.

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt die etwaige Ablehnung eines Aufnahmeantrages in Textform mit. Eine solche Mitteilung bedarf keiner Begründung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, der/die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

3. Mit Zugang der Aufnahmemitteilung erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an und

    ist verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren (SEPA-Verfahren) teilzunehmen. Dies hat  

    das Mitglied in der Beitrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Änderungen der

    Anschrift oder der Bankverbindung sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

    Geschieht dies nicht, haftet das Mitglied für dem Verein entstehende Kosten.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds.

5. Der freiwillige Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Der freiwillige Austritt ist zum 30.06. oder 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig. Eine schriftliche Erklärung über den Austritt muss spätestens 6 Wochen vor dem 30.06. bzw. 31.12. eingegangen sein.

6. Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis erfolgt, wenn ein Mitglied mit der Bezahlung der Vereinsbeiträge 3 Monate in Verzug ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt.

7. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden: Warnung, Verweis, Sperre, Geldbuße.

8. Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

– bei groben, fortwährenden Verstößen gegen die Vereinssatzung

– wegen schwerwiegenden Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den

  Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die in

  besonderem Maße die Belange des Sports schädigen;

– wegen fortwährender Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der

   Vereinsorgane;

– wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins, wenn

       hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder

       vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Woche rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Hat ein Ausschließungsbeschluss Rechtswirksamkeit erlangt, ist das Mitglied verpflichtet, alle noch in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände zurückzugeben. Etwaige vergebene Auszeichnungen dürfen nicht mehr getragen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder können im Rahmen gegebener Kapazität an für sie geeigneten Vereinsangeboten teilnehmen. Ihnen steht weiterhin das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen zu. Gleiches gilt grundsätzlich für das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Näheres zur Stimmrechtsausübung ist in § 3.1 geregelt.
  2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
  3. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres über das in dieser Satzung festgelegte ist in der Datenschutzordnung des Vereins geregelt. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung oder Aufhebung der Datenschutzordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Datenschutzordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

a)   Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

–     Speicherung,

–     Bearbeitung,

–     Verarbeitung,

–     Übermittlung,

     ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

     Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

b)  Jedes Mitglied hat das Recht auf

–     Auskunft über seine gespeicherten Daten;

–     Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;

–     Sperrung seiner Daten;

–     Löschung seiner Daten.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen

  1. Der Verein erhebt Aufnahmegebühren sowie Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge Wettkampfgruppen, deren Höhe sich nach den Bedürfnissen des Vereins zur Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks richtet und die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden. Über die Höhe von Kursgebühren entscheidet der Vorstand.
  2. Die Aufnahmegebühr ist fällig und zahlbar bei der Aufnahme. Die Beiträge sind nur monatlich, halbjährlich oder jährlich als Bringschulden im Voraus zu entrichten. Das gleiche gilt für die Beiträge der fördernden Mitglieder. Umlagen können durch Beschluss des Vorstandes erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann. Umlagen können maximal bis zur Höhe des zweifachen jährlichen Mitgliedbeitrages pro Mitglied festgesetzt werden.
  3. In schriftlich begründeten, besonderen Einzelfällen kann der Vorstand Erlass, Ermäßigung oder Stundung von Aufnahmegebühr und Beiträgen beschließen.
  4. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Mitglieder haben für eine pünktliche Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Gerät ein Mitglied mit der Bezahlung von Aufnahmegebühren, Beiträgen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist der Verein berechtigt, neben den gesetzlichen Verzugszinsen für Mahnungen eine Aufwandspauschale geltend zu machen, deren Höhe der Vorstand festlegt. Das Mitglied haftet des Weiteren für alle unmittelbaren Kosten, die dem Verein beispielsweise dadurch entstehen, dass das angegebene Mitgliedskonto nicht mehr existiert oder nicht gedeckt ist.

§ 6 Organe des Vereins

      Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Jugendversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1)           Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht

      dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende

      Angelegenheiten:

–      Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

–      Entlastung des Vorstandes,

–      Änderungen der Satzung,

–      Beschlussfassung über Anträge,

–      Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen

–      Beiträgen,

–      Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

–      Ernennung von Ehrenmitgliedern,

–      Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Der Versand per E-Mail ist zulässig. Der Fristlauf beginnt mit Absendung der Einladung. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse versandt wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen und Anträge stellen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)        Neben den alle zwei Jahre neu zu wählenden Vorstandsämtern sind zwei  

      Kassenprüfer zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie

      können insgesamt zweimal wiedergewählt werden. Den Kassenprüfern obliegt

      die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich etwaiger

      Sonderkassen/Barkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der

      Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht

      berechtigt und verpflichtet. Über die Prüfung und Ordnungsgemäßheit der

     gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung

     Berichte zu erstatten.

(3)           Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

      von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand

       bestimmten Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der

      Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts

      Anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der

      Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung

      von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen

      Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(4)           Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die

      Zulassung von Gästen.

(5)           Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets

      beschlussfähig. Für das Stimmrecht gilt § 3 der Satzung.

      Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

(6)           Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der

      abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine

      2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des

      Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der

      abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht

      mitgezählt.

(7)  Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung

      beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

(8)           Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer

       zu unterschreiben.

       Es muss enthalten:

–      Ort und Zeit der Versammlung,

–      Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

–      Zahl der erschienenen Mitglieder,

–      Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der

–      Beschlussfähigkeit,

–      die Tagesordnung,

–      die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde,

–      die Art der Abstimmung,

–      Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,

–      Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 8 Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

 

  1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
  2. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
  3. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich. 
  4. 4.    Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne

           Mitgliederversammlung gültig, wenn                            

–      alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,

–       bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder

–       ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und

–      der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

  1. 5.   Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und

           Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

–   dem Vorsitzenden, – seinem Stellvertreter,

–   dem Kassenwart, – seinem Stellvertreter,

–   dem Schriftführer, – seinem Stellvertreter,

–   dem Schwimmwart, – seinem Stellvertreter,

–   dem Vertreter für Öffentlichkeitsarbeit und Organisation,

–   seinem Stellvertreter,

–   dem Breiten- und Gesundheitssportwart, – seinem Stellvertreter,

–   dem Elternvertreter,

–   dem Jugendsprecher / der Jugendsprecherin (beratendes Mitglied ohne Stimmrecht)

–   dem Jugendwart / der Jugendwartin

Die Position des stellvertretenden Vorsitzenden ist zwingend. Dies gilt nicht für die übrigen Stellvertreter.

2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind: der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

b)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter;

c)    Abschluss von Honorarverträgen und Arbeitsverträgen mit Personal des Vereins;

d)    Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren und Umlagen.

Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder vorübergehend oder auf Dauer mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zu betrauen. Diese Mitglieder haben dann einen Referentenstatus.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis für die jeweilige Position ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Wählbar in den Vorstand sind Mitglieder nach § 5 Nr. 1 a) und b), soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Eltern/Erziehungsberechtigten von ordentlichen, minderjährigen Mitgliedern nach § 5 Nr. 1 a).

5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit nimmt der jeweilige Stellvertreter oder ein anderes, vom Restvorstand bestimmtes Mitglied die Tätigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahr. Der Vorstand kann in einer solchen Situation auch andere Vereinsmitglieder ohne Stimmrecht für Vorstandstätigkeiten hinzuziehen.

6.  Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Vertreter nach Bedarf in Textform einlädt. Stimmrecht im Vorstand haben auch die gewählten Stellvertreter.

     Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens 3 Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Sendebestätigung vorliegt.

  1.  Sollte das zuständige Amtsgericht als Vereinsregistergericht bestimmte

     Satzungsänderungen verlangen oder das zuständige Finanzamt derartiges zum

     Erhalt der Gemeinnützigkeit verlangen, so ist der Vorstand berechtigt, diese

     Satzungsänderungen vorzunehmen. Die Änderungen dürfen ausschließlich den

     geforderten Bedingungen des Amtsgerichts oder des Finanzamtes entsprechen. Der

     Beschluss muss einstimmig herbeigeführt werden und die Änderungen müssen der

     nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

  1. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können ihrer Tätigkeit

     enthoben werden, wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder einen   

     entsprechenden schriftlichen Antrag stellen und diesen begründen. Über den

    Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.

    Während der Mitgliederversammlung ist dem Betreffenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Antrag auf Amtsenthebung kann nur mit einem Verstoß gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins begründet werden.

§ 10 Jugendordnung

 

1. Die Organe der SV Delphin-Jugend sind:

a) die Jugendversammlung

b) der Jugendvorstand

2. Die Jugendversammlung

a) Die Jugendversammlung ist oberstes Organ zur Interessenvertretung von Jugendlichen. Sie setzt sich

    zusammen aus allen Kindern und Jugendlichen des Vereins bis 18 Jahren, soweit sie Mitglieder nach § 5 Nr. 1 a) sind.

b) Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere:

–      Berichterstattung des bisherigen Jugendvorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr und Planung von Aktivitäten für das anstehende Geschäftsjahr

–      Wahl des Jugendwartes oder der Jugendwartin und Stellvertreter

–      Wahl des Jugendsprechers oder der Jugendsprecherin und Stellvertreter

c)      Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr vor der

Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Auf Antrag von mehr als 10 % der Jugendlichen (bis 18 Jahren) muss die Jugendversammlung einberufen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig.

d)  Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen   gültigen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht mit. Die gewählten Vertreter der Jugendversammlung müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Wahlen der Jugendvertreter(innen) erfolgen für die Dauer eines Jahres. Bei Wahlen auf einer außerordentlichen Jugendversammlung gelten diese nur bis zur nächsten ordentlichen Jugendversammlung als gewählt und sind vom Vorstand zu bestätigen. Wählbar sind Jugendliche die das 16. Lebensjahr erreicht haben. Jugendwarte müssen volljährig sein.  

3.  Der Jugendvorstand

     Die gewählten Jugendwarte und Jugendsprecher sowie die Stellvertreter bilden den Jugendvorstand. Für deren Arbeitsweise untereinander gelten die Regularien für den Vereinsvorstand, § 8, analog.

      Der Jugendvorstand vertritt die Interessen der Vereinsjugend im Vorstand, innerhalb

      der Sportjugend und gegenüber örtlichen Jugendvertretungen oder Jugendorganen.

      Im Verein treffen Kinder und Jugendliche aus sehr unterschiedlichen sozialen

      Zusammenhängen aufeinander. Alle sollen die Chance auf eine positive

      Persönlichkeitsentwicklung haben. Deshalb soll der Jugendvorstand darauf achten,

      dass im Vereinsleben folgende Grundsätze beachtet werden: Fairness, Respekt,

      Freiheit, Teamgeist, Spaß und Kindeswohl.

     Der Jugendvorstand soll innerhalb der Vereinsjugend zur Entwicklung und Förderung neuer und jugendgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit beitragen. Wenn sich Möglichkeiten zur Förderung interkultureller Jugendverständigung sowie Aufbau nationaler und internationaler Jugendbegegnungen ergeben, soll der Jugendvorstand hieran aktiv mitwirken.

  1. Sollte in einer Jugendversammlung ein Jugendvorstand nicht zustande kommen oder er sich während der Wahlperiode auflösen, übernimmt bis zur Durchführung einer neuen regulären Jugendversammlung ein Vorstandsmitglied die Aufgaben des Jugendvorstandes.

§ 11 Wesentliche Veränderungen in der Zweckerfüllung und Auflösung des Vereins:

1. Wesentliche Veränderungen der Zweckerfüllung und eine Auflösung des Vereins sind nur möglich, wenn dies auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Wesentliche Änderungen in der Zweckerfüllung des Vereins können sein die Bildung einer Startgemeinschaft mit einem oder mehreren Vereinen oder der Zusammenschluss mit einem oder mehreren Vereinen. Eine 4/5-Mehrheit ist auch erforderlich für die Rückgängigmachung wesentlicher Veränderungen, soweit dies rechtlich möglich ist.  Eine 4/5-Mehrheit ist auch erforderlich, falls Kursangebote des Vereins ausgelagert werden sollten.

2. Der Verein ist aufzuheben, wenn der satzungsmäßige Zweck entfällt.

3. Bei Auflösung des Vereins gemäß Ziff. 1 oder wegen Zweckwegfalls gem. Ziff. 2 fällt das Vermögen des Vereins an den Hessischen Schwimmverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Bei einem Zusammenschluss im Sinne von Ziff. 1 erfolgt eine Vermögensübertragung auf den anderen Verein/die anderen Vereine.

§ 12 Inkrafttreten

  Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.09.2021 beschlossen.

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